Satzung des Turnvereines ÖTB Turnverein Kreuzstetten

1) Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines

Der Verein führt den Namen ÖTB Turnverein Kreuzstetten, er erstreckt seine Tätigkeit auf Kreuzstetten und Umgebung und hat seinen Sitz in Streifing. Er ist Mitglied des Vereines „Österreichischer Turnerbund Turngau Niederösterreich“ und ist berechtigt das Abzeichen „ÖTB“ sowie Fahne und Wimpel zu führen.

2) Zweck des Vereines

Der Zweck des Vereines, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist die Erhaltung und Förderung der Volksgesundheit, die körperliche Ertüchtigung, die charakterliche und außerschulische Erziehung durch das Turnen, im Sinne F.L. Jahns. Der Verein pflegt alle Leibesübungen für Männer, Frauen, Jugendliche und Kinder. Er tritt für eine demokratische Verfassung und für die Freiheit, Unabhängigkeit und Unteilbarkeit der Republik Österreich ein. Das Turnen um Geld- und Wertpreise für den persönlichen Vorteil ist nicht gestattet. Parteipolitische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

3) Ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind :

a) Ein geordneter Turnbetrieb, der alle Zweige der Leibesübungen umfassen kann, nach den Bestimmungen der Bundesturnordnung des Österreichischen Turnerbundes (ÖTB);

b) die Heranbildung von Turnwarten und Vorturnern ;

c) die Veranstaltung von Turnfesten aller Art, Wettkämpfen, Wanderungen, gesellschaftlichen Veranstaltungen, Tanzkursen, die Teilnahme an Veranstaltungen anderer Vereine und Verbände;

d) die Beschaffung von Übungsräumen, Übungsplätzen, sowie Übungsgeräten;

e) die Pflege des Volksliedes, des Volkstanzes und des Brauchtums;

f) die Aufstellung und Führung eines Spielmannszuges;

g) die Herausgabe von Mitteilungen.

4) Materielle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:

a) Beiträge der Vereinsmitglieder

b) Freiwillige Zuwendungen, Spenden, sowie Subventionen

c) Erträge von Einrichtungen, Veranstaltungen und sonstigen Tätigkeiten.

5) Arten der Mitgliedschaft

Mitglied zum Turnverein „ÖTB TV Kreuzstetten“ kann jeder werden, der mit den gegenständlichen Satzungen einverstanden ist. Der Verein besteht aus ausübenden, unterstützenden und Ehrenmitgliedern.

Die ausübenden Mitglieder gliedern sich in:

a) Außerordentliche Mitglieder – das sind Turner und Turnerinnen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Turnrat noch nicht ordentlichen Mitgliedern ernannt wurden.

b) Ordentliche Mitglieder – das sind Turner und Turnerinnen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Turnrat zu ordentlichen Mitgliedern ernannt wurden.

c) Jungturner und Jungturnerinnen – das sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die gemäß Pkt. 6 im Verein ÖTB TV Kreuzstetten aufgenommen wurden.

Unterstützendes Mitglied kann jeder werden, der nach den Bestimmungen Pkt. 6 aufgenommen wurde und alljährlich einen von der Hauptversammlung zu bestimmenden Beitrag leistet. Sofern die unterstützenden Mitglieder vom Turnrat nicht zu ordentlichen Mitgliedern ernannt wurden, nehmen diese den Status eines außerordentlichen Mitgliedes ein.

Ehrenmitglieder werden auf Grund des Erwerbes besonderer Verdienste um den Turnverein vom Turnrat bestimmt und von der, dem Beschluss folgenden, Hauptversammlung ernannt.

6) Aufnahme der Mitglieder und Statusveränderung

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch den Turnrat, der die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen kann.

Die Statusveränderung vom außerordentlichen zum ordentlichen Mitglied erfolgt durch den Turnrat und kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Voraussetzung zu dieser Statusveränderung ist eine zweijährige, ununterbrochene Vereinszugehörigkeit. Ausnahmen hierzu können nur durch einstimmigen Turnratsbeschluss erwirkt werden.

7) Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Abmeldung.

Der Turnrat kann den Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes beschließen:

a) wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, länger als zwei Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist

b) wegen Verstoßes gegen die Satzungen oder gegen vereinsinterne Regelungen

c) wegen eines Verhaltens, das das Ansehen des Vereines beeinträchtigen kann, oder Ziele bzw. Belange des Vereines nachteilig zu beeinflussen geeignet ist.

Gegen den Ausschluß, der schriftlich bekannt zugeben ist, kann berufen werden. Die

Berufung ist binnen 14 Tagen, nach Zustellung des Ausschlußschreibens, schriftlich beim Obmann einzubringen. Bei Nichteinigung obliegt die endgültige Entscheidung einem Schiedsgericht gemäß Pkt.15 dieser Satzung.

8) Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereines sind verpflichtet, den Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern, die Satzung und Bundesturnordnung, sowie die Beschlüsse der Hauptversammlung und des Turnrates einzuhalten. Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu leisten.

Darüber hinaus gelten folgende Bestimmungen:

a) Die ausübenden Mitglieder sind berechtigt am Turn- und Übungsbetrieb teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines unter Einhaltung der Aufsichts- und Sicherheitsregeln zu verwenden.

b) Die außerordentliche Mitglieder können an der Hauptversammlung als Zuhörer mit beratender Stimme teilnehmen. Sie sind nicht stimmberechtigt

c) Die Ordentliche und Ehrenmitglieder haben in der Hauptversammlung das Stimmrecht und können zu Amtswalter gewählt werden.

9) Vereinsorgane

Die satzungsmäßigen Einrichtungen des Vereines sind:

a) die Hauptversammlung, das ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes.

b) der Turnrat, das ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes

c) die Rechnungsprüfer

d) das Schiedsgericht.

10) Die Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung ist jährlich zu einem vom Turnrat festzulegenden Zeitpunkt abzuhalten. Sie ist mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Zeitpunkt unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern schriftlich, in geeigneter Weise (z.B. Aushang, Vereinszeitung, Telefax, E-Mail, usw.) anzukündigen.

Anträge an die Hauptversammlung sind von den Mitgliedern und Ehrenmitgliedern 8 Tage vorher schriftlich an den Obmann einzubringen. Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern in den Satzungen nicht anderes vorgesehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Eine Stimmenenthaltung ist keine gültige Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Satzungsänderungen bedürfen der Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Über jede Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu führen.

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann, wenn erforderlich, vom Turnrat einberufen werden. Dieser muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn es ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder, oder ein Rechnungsprüfer unter Angabe des Grundes begehrt. Die außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen. Ansonsten gelten die Bestimmungen für die ordentliche Hauptversammlung.

11) Wirkungsbereich der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist zuständig für:

a) die Entgegennahme des vom Turnrat zu erstattenden Tätigkeitsberichtes und Rechnungsabschlusses unter Einbeziehung der Rechnungsprüfer;

b) die Wahl des Turnrates;

c) die Wahl der Rechnungsprüfer;

d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

e) die Beschlußfassung über Anträge des Turnrates, oder der Mitglieder und Ehrenmitglieder

f) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;

g) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen

h) die Auflösung des Vereines.

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann.

12) Der Turnrat (Vorstand)

Der Turnrat besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter, dem Turnwart, dem Schriftwart, dem Säckelwart, dem Jugendwart, dem Zeugwart, dem Dietwart, sowie allenfalls weiteren, Sachgebiete betreuenden Mitgliedern, allenfalls Beiräten. Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist möglich. Ein Stellvertreter kann von der Hauptversammlung für jeden oder einzelne Amtswalter gewählt werden. Die Mitglieder des Turnrates werden von der Jahreshauptversammlung, mit einfacher Stimmenmehrheit, auf die Dauer von einem Jahr gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Turnrates vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Turnrat eine Ergänzungswahl vornehmen. Alle Amtswalter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Der Obmann führt die Geschäfte des Vereines. Er vertritt den Verein nach innen und außen, er bestimmt die Turnratsitzungen und führt den Vorsitz darin, er hat für die Einhaltung der Satzungen und der Bundesturnordnung zu sorgen. Er unterfertigt, unter Gegenzeichnung eines weiteren Turnratmitgliedes – in Geldangelegenheiten des Säckelwartes – die vom Verein nach außen gehenden Ausfertigungen und Schriftstücke. Im Falle seiner Verhinderung, führt der Obmannstellvertreter die Geschäfte des Obmannes. Der Schriftwart besorgt die Abfassung der Niederschriften, sowie den Schriftverkehr des Vereines. Der Säckelwart ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

Der Turnrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte Turnratmitglieder anwesend ist, bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann.

13) Wirkungskreis des Turnrates

Der Turnrat beschließt über alle Angelegenheiten des Vereines, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind, insbesondere auch über:

a) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

b) alle zum Erreichen des Vereinszweckes erforderliche Maßnahmen;

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens;

d) den Tätigkeitsbericht, sowie den jährliche Rechnungsabschluss und dessen rechtzeitige Vorlage an die Rechnungsprüfer

e) die Einberufung der Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung, sowie deren Tagesordnung;

f) die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung.

14) Rechnungsprüfer

Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von einem Jahr. Die Aufgabe dieser Rechnungsprüfer ist die laufende Geschäftskontrolle, sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Die Rechnungsprüfung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. Über das Ergebnis haben sie der Hauptversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer gehören nicht dem Turnrat an und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

15) Schiedsgericht

Streitigkeiten von Vereinsangehörigen aus dem Vereinsverhältnis werden von einem Schiedsgericht beigelegt. Dieses Schiedsgericht ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO. Zu dessen Bestellung ernennt jede Partei einen Schiedsrichter, der einem ÖTB-Verein angehören muß. Beide Schiedsrichter wählen einen Obmann, der auch einem ÖTB-Verein angehören muß. Können sich beide Schiedsrichter über den Obmann nicht einigen, so entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit und ist endgültig !

16) Auflösung des Vereines

Eine freiwillige Auflösung des Vereines kann nur durch eine, zu diesem Zweck einberufene, außerordentliche Hauptversammlung, in der drei Viertel der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder anwesend sein müssen, mit Vierfünftelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die auflösende Hauptversammlung verfügt über das vorhandene Vereinsvermögen. Das vorhandene Vereinsvermögen darf bei einer Vereinsauflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes, nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Diese Forderung wird durch Übertragung an den Österreichischen Turnerbund erfüllt.

Schlussbemerkung

Diese Satzungen wurden in der konstituierenden Vereins-Sitzung am 02.09.2015 einstimmig beschlossen.